Neben den mit der Ausübung des Radsports verbundenen üblichen Gefahren weist der Veranstalter beispielhaft auf die Gefahren der Rennteilnahme und der konkreten Teilnahme an der Veranstaltung hin. Eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit (wie auch der mitgeführten Sachen) könnte sich beispielsweise ergeben.